Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Humbaur GmbH

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich der Erzeugnisse der Fa. Humbaur GmbH als Verkäufer. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Eine gesonderte Anerkennung abweichender Bedingungen des Käufers tritt nur ein, falls die Fa. Humbaur GmbH ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist die Grundlage der gesamten Geschäftsabwicklung. Bei jeder Änderung des Umfanges erfolgt eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur ungefähre  Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Die Fa. Humbaur GmbH ist an ihr Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen.

Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Fotos, Abbildungen, Logos oder sonstige Unterlagen stellt der Verkäufer nur unter Wahrung von dessen Eigentums- und Urheberrechten zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn der Verkäufer vorher ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Sonderfahrzeuge oder Sonderanfertigungen sind Fahrzeuge, welche in dieser Ausführung nicht in der jeweils aktuellen Preislisten enthalten sind, welche irreversible Anfertigungen darstellen, deren Farbgebung nach Kundenvorgabe erfolgt, welche individuelle Massanfertigungen sind.

Die jeweiligen Formulierungen für „Käufer“ und „Verkäufer“ sind in der Verwendung geschlechtsneutral m/w/d und stellen keine Benachteiligung des einen oder anderen Geschlechts dar.

II. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, und ohne Briefkosten, Zulassungskosten und Kosten für Einzelabnahmen. Alle Preise werden zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen aufgrund von „Tarifabschlüssen“ bei Löhnen, oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen wie z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz (Aufzählung beispielhaft) eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Käufer als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes unverzüglich per Vorkasse jeweils ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, in der Regel spätestens vor Abholung / Auslieferung des Liefergegenstandes.

Dies gilt insbesondere für jeden ersten Auftrag. Die Erteilung von Rechnungen kann schriftlich per Post oder Telefax, sowie in elektronischer Form erfolgen. Eine solche Rechnung kann sowohl eine Vorauszahlungsrechnung als auch eine Endrechnung sein.

Alle Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Die Zahlung ist endgültig dann erfolgt, wenn der Verkäufer am Fälligkeitstag über den vollen Rechnungsbetrag verfügen kann. Schecks, und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten länger als 10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren ab der 2. Mahnung gem. § 288 Abs. II BGB ist möglich.

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Ein Skontoabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ein Skontoabzug nach individueller Vereinbarung zugestanden ist, bezieht sich ein Skontoabzug nur immer auf den Rechnungswert ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten und ohne Brief-/Zulassungskosten. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn ein vollständiger Ausgleich aller fälligen Rechnungspositionen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontoabzugs erfolgt. Ein unberechtigt vorgenommener Skontoabzug ist vom Käufer an den Verkäufer zu erstatten.

Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers oder des wirtschaftlichen länderspezifischen Umfeldes des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, oder bei Lieferung Briefe zurückbehalten oder wieder zurückverlangen, oder die Weiterarbeit einstellen. Lehnt der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ab, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Verkäufer steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht anbezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren zu.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei jedem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

Bei Sonderfahrzeugen, Sonderanfertigungen oder Fahrzeugen, welche im besonderen Auftrag des Käufers verändert oder neu gebaut werden, gilt: 25% Anzahlung aus dem Nettowarenwert nach Zugang der Auftragsbestätigung, Fertigung erst nach Zahlungseingang, Restzahlung vor Auslieferung bzw. Abholung.

IV. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer das Eigentum des Verkäufers. Dies umfasst auch alle Forderungen aus Kontokorrent, welche dem Verkäufer aktuell oder künftig gegen den Käufer zustehen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht dem Verkäufer das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz.-Brief) zu. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung im Rahmen eines zugesicherten Auskunftsanspruches zu nennen.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

V. Lieferung, Lieferfristen, Rücklieferung und Verpackungen

1. Die Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

2. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen gemäß III. a.E. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Epidemien oder Pandemien in Zusammenhang mit Krankheiten, mit Behörden abgestimmter Kurzarbeit, Streik, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.

3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Verkäufer ist aus betrieblichen Gründen zu zumutbaren Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

4. Rücklieferungen von Waren aller Art vom Käufer an den Verkäufer sind nur mit vorheriger Zustimmung von Seiten des Verkäufers und unter Verwendung eines vom Verkäufer ausgestellten Rücklieferscheins zulässig. Die Kosten für die Rücklieferung trägt der Käufer, ausser, es ist eine andere ausdrückliche Regelung getroffen.

5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Übernahmebedingungen

1. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme pauschal zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme pauschal zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme 50% des Kaufpreises pauschal, wobei jeweils das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt.

2. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10  Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme 60% des Kaufpreises, wobei ausdrücklich das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

3. Für den Zeittraum des Verzuges mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer verwahrt der Verkäufer dieses Erzeugnis für den Besteller auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses. Ebenso beginnt ab dem Verzug auch die Gewährleistungsfrist.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, ab dem Tag der Überfälligkeit seiner Rechnung und / oder Verzug mit der Übernahme des Erzeugnisses ein angemessenes Standgeld von mindestens 25 (fünfundzwanzig) € pro Erzeugnis und pro Kalendertag an den Käufer zu berechnen; der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung vor tatsächlicher Abholung zu bezahlen.

5. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Verkäufer entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die vorgenannten Pauschalen ist.

VII. Versand, Erfüllungsort und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk in Gersthofen (Erfüllungsort) und mit zeitgleichem Gefahrübergang für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer, sobald an den Käufer die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft („Bereitstellungsanzeige“) gemeldet ist (Datum der Meldung). Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Zahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.

Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht in seinem Namen und auf seine Kosten stets ab Herstellerwerk und ausschließlich auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen. Der Käufer kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.

2. Eine Selbstabholung durch den Käufer ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Der Käufer erhält einen Abholschein, auf welchem die zur Abholung bevollmächtigte Person namentlich benannt sein muss. Diese Person hat sich bei Abholung durch geeignete Papiere auszuweisen. Diese bevollmächtigte Person ist berechtigt, namens und im Auftrag des Käufers die Erklärungen zur Übernahme der Ware abzugeben, insbesondere zur ordnungsgemäßen Abnahme.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße, umweltgerechte Entsorgung der Verpackung gemäß dem Verpackungsgesetz und der jeweils einschlägigen Vorschriften auf eigene Kosten zu sorgen.

VIII. Gewährleistung

1. Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung des gekauften Erzeugnisses leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Pkw-Anhängern bis 3,5 to eine Gewährleistung auf die Dauer von 24  Monaten ab Gefahrübergang. Bei neu hergestellten druckluftgebremsten Anhängern leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber eine Gewährleistung auf die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit der Abnehmer ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei gebrauchten Erzeugnissen, Ausstellungsfahrzeugen, Vorführfahrzeugen oder Schnäppchenmarktangeboten ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der Abnehmer ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern als erstem Abnehmer gelten die gesetzlichen Regelungen. Erfüllungsort für die Gewährleistung durch den Verkäufer ist Gersthofen.

2. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder eventueller Transportschäden sind unverzüglich, spätestens bei Abholung der Ware oder bei Versand nach Empfang der Ware auf dem Frachtbrief / CMR und dem Lieferschein schriftlich zu vermerken und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten gelten im übrigen auch die §§ 377, 378 HGB. Anderweitige Handelsbräuche sind nicht vereinbart und gelten insoweit auch nicht. Die Meldung der Gewährleistungsansprüche hat mit dem entsprechenden Meldeformular des Verkäufers zu erfolgen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung (max. 3 Versuche) und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung vom Verkäufer veranlassten erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die vom Verkäufer veranlassten Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Versand von Teilen zur Mängelbeseitigung erfolgt auf Veranlassung des Verkäufers ausschließlich an vom Verkäufer ausgewählte Händler oder Werkstätten. Die Verbringungskosten des Käufers zum / vom Erfüllungsort werden von Seiten des Verkäufers nicht übernommen, der Käufer verzichtet auf deren Geltendmachung.

Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhaften Teile an den Verkäufer heraus zu geben bzw. die Abholung durch den Verkäufer zu zulassen.

3. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung (max. 3 Versuche) oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Technisch bedingte Änderungen der Konstruktion oder der Form, sowie Abweichungen in der Farbe oder im Farbton stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen oder nicht eingehaltenen Serviceintervallen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

4. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Käufer.

5. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand von eigener oder fremder Seite unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder durch den Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft dieser verändert worden ist, und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Instandsetzung oder Veränderung steht. Aus den daraus entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten oder dem Liefervertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Farbabweichungen von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken im technisch zulässigen und technisch bedingten Umfang stellen keinen Mangel dar. Im Zusammenhang mit der Einführung und Umstellung von REACH-konformen Farben und Herstellungsverfahren kann keine Gewährleistung für eine Farbtreue von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken an neuen Fahrzeugen gegenüber bereits ausgelieferten Fahrzeugen übernommen werden.

IX. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

4. Eine Haftung des Verkäufers für die Einhaltung etwaiger länderspezifischer Anforderungen für die endgültige Zulassung des Fahrzeuges im Herkunftsland des Käufers wird ausgeschlossen.

5. Eine Haftung des Verkäufers ist ferner ausgeschlossen, soweit ein Schaden auf Umständen beruht, die der Verkäufer auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen der Verkäufer auch nicht abwenden konnte (z. B. bei höherer Gewalt, Epidemien oder Pandemien in Zusammenhang mit Krankheiten, mit Behörden abgestimmter Kurzarbeit, Streik, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen).

X. Leasing und Mietkauf

1. Wenn und soweit Humbaur GmbH einer neuen Kaufvereinbarung mit einer Leasinggesellschaft im Rahmen eines Leasings oder einer Finanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Mietkaufes des Kunden in Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Kaufvereinbarung eines Kunden und auf Wunsch des Kunden aktuell oder nachträglich zugestimmt hat, gilt folgendes:

2. Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich gegenüber dem Kunden im Hinblick auf die bestehende Kaufvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungsgesellschaft in vollem Umfang wirksam wird. Ansonsten bleibt die bisherige Kaufvereinbarung zwischen dem Kunden und Humbaur GmbH zu unveränderten Bedingungen erhalten. Eine Stornierung dieser ursprünglichen Kaufvereinbarung mit dem Kunden erfolgt erst, sobald die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungsgesellschaft in vollem Umfang abgewickelt und bezahlt ist.

3. Wenn und soweit der Leasinggeber/die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- / Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden zu leistende Anzahlung als erste Rate oder die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis im Voraus an Humbaur GmbH oder an den Leasinggeber/die Finanzierungsgesellschaft verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber Humbaur GmbH, diese Zahlung unverzüglich bzw. innerhalb der gesetzten Fristen zu leisten.

4. Wenn und soweit der Leasinggeber / die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- / Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden unterzeichnete Abnahmeerklärung / ein Übergabeprotokoll verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber Humbaur GmbH, diese Erklärung / dieses Protokoll unverzüglich bei der Abnahme / Übergabe, spätestens 3 Tage nachdem das Fahrzeug fertiggestellt ist und der Kunde das Übergabeprotokoll / die Abnahmeerklärung erhalten hat, zu unterschreiben und den sonstigen Anforderungen der Leasinggesellschaft entsprechend an den Leasinggeber und abschriftlich an Humbaur GmbH zurückzuschicken, wenn der Kaufgegenstand keine Mängel aufweist. Alternativ erfolgt diese Rücksendung im Auftrag des Kunden direkt über Humbaur GmbH. Der Kunde erhält die Gelegenheit, das Fahrzeug auf Mangelfreiheit zu untersuchen.

5. Kommt der Kunde seiner Pflicht gemäß Ziffer 1.3 oder gemäß Ziffer 1.4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder erfolgt ein Rücktritt des Leasinggebers / der Finanzierungsgesellschaft aus Gründen, welche Humbaur GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt Folgendes:

5.1. Tritt der Leasinggeber vom Leasingeintritt / die Finanzierungsgesellschaft vom Mietkauf aus Gründen zurück, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere weil der Kunde seine Pflicht gemäß Ziffer 1.3 oder Ziffer 1.4 verletzt, so tritt der ursprüngliche Vertrag zwischen dem Kunden und Humbaur GmbH wegen des Entfalls der aufschiebenden Bedingung wieder in Kraft.

5.2. Kommt der Kunde mit seiner Pflicht gemäß Ziffer 1.3 um mehr als 7 Tage in Verzug, so haftet er für die Kaufpreisforderung grundsätzlich neben dem Leasinggeber gesamtschuldnerisch.

5.3. Das Recht von Humbaur GmbH, wegen eines Verstoßes gemäß Ziffer 1.3 daneben Schadensersatz gegenüber dem Kunden zu verlangen, bleibt unberührt.

XI. Ersatzteile

Die Regelungen dieser AGB in den Ziffern I – IX gelten auch für Ersatzteile mit folgenden Ergänzungen:

1. Ersatzteile aus dem gängigen Ersatzteilangebot des Verkäufers werden gegen Vorkasse oder auf Rechnung verkauft. Die Lieferung erfolgt inklusive Verpackung,  zzgl. Versandkosten.

2. Die Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Für eventuelle Rücklieferung ist ein spezieller Rücklieferschein der Ware beizufügen, welcher vom Verkäufer auf Anforderung übersandt wird. Unfrei an den Verkäufer zurückgesandte Ware oder Ware mit fehlendem Rücklieferschein wird vom Verkäufer nicht angenommen.

3. Bei Falschbestellungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware unbeschädigt und sorgfältig verpackt auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall für den entstandenen Verwaltungs- und Lageraufwand auch Bearbeitungskosten von 10% des Nettowarenwertes zu verlangen.

4. Bei Falschlieferung von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Verkäufer oder bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bei Ersatzteilen ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und die Ware sorgfältig zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware beim Käufer auf eigene Kosten abholen zu lassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten der Abholung zum Wert der Ware unverhältnismäßig sind, dann entfällt diese Verpflichtung.

5. Für ordnungsgemäß gelieferte Sonderteile, Sonderplanen oder auf Wunsch des Käufers angefertigte Fertigungsteile erfolgt keine Rücknahme durch den Verkäufer.

6. Rücklieferungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot in anderen Fällen vom Käufer an den Verkäufer sind nur mit vorheriger Zustimmung von Seiten des Verkäufers und unter Verwendung eines vom Verkäufer ausgestellten Rücklieferscheins zulässig. Die Kosten für die Rücklieferung trägt der Käufer, ausser, es ist eine andere ausdrückliche Regelung getroffen.

7. Erfolgt der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als Nachtversand ohne Depot, trägt der Käufer ab Gefahrübergang das alleinige erhöhte Risiko.

8. Für den Zeittraum des Verzuges mit der Bezahlung der angeforderten Vorkasse innerhalb einer gesetzten Frist bzw. der Übernahme von Ersatzteilen durch den Käufer verwahrt der Verkäufer diese Erzeugnisse für den Käufer auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Lagergeld von mindestens vier € pro Erzeugnis und pro Tag an den Besteller zu berechnen. Der Käufer ist verpflichtet, dieses Lagergeld ebenfalls vor der Übernahme der Ersatzteile zu bezahlen.

XII. Datenschutz

1. Verarbeitung Ihrer Daten

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden vom Verkäufer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Beim Besuch des Internetangebotes des Verkäufers werden die aktuell von dem PC des Käufers verwendete IP- Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem des PC sowie die von dem Käufer betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

Die personenbezogenen Daten, die der Käufer dem Verkäufer z.B. bei einer Bestellung oder per E- Mail mitteilt (z.B. Name und  Kontaktdaten) werden mit erklärter Einwilligung des Käufers nur zu Korrespondenz mit dem Käufer und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem der Käufer an den Verkäufer die Daten zur Verfügung gestellt hat.

Der  Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer entsprechende Bonitätsauskünfte über den Käufer im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren einholt und auswertet.

Der Verkäufer gibt im übrigen die Daten des Käufers nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit die zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt der Verkäufer die Zahlungsdaten des Käufers an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

Der Verkäufer versichert, dass diese personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass der Verkäufer dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Käufer vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit der Verkäufer zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes eingehalten.

Die Daten werden grundsätzlich nicht für Werbemaßnahmen oder das Zusenden von Newslettern genutzt. Direktwerbung unter Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nur mit erklärter vorheriger Einwilligung des Käufers möglich; der Käufer kann zu jeder Zeit unentgeltlich dieser Verarbeitung schriftlich widersprechen.

2. Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten, die der Käufer an den Verkäufer über dessen Website,  dessen Webshop, Online-Verkaufs-Portale wie z. B. Mobile.de, Soziale Medien wie z. B. Facebook, mitgeteilt hat, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem diese Daten an den Verkäufer anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.

3. Rechte des Käufers

Sollte der Käufer mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, kann der Käufer die erklärte Einwilligung jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich an den Verkäufer zu richten (Fa. Humbaur GmbH, Mercedesring 1, 86368 Gersthofen). Dann wird der Verkäufer im Rahmen der technischen Möglichkeiten bzw verfügbaren Technologien die Löschung, Korrektur oder Sperrung der personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats veranlassen. Auf schriftliche Anfrage erhält der Käufer unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der Verkäufer über den Käufer gespeichert hat, deren Verarbeitung und deren Nutzung. Der Käufer kann schriftlich gegenüber dem Verkäufer die Berichtigung oder Vervollständigung von unvollständigen personenbezogenen Daten verlangen. Der Käufer kann schriftlich auch die Löschung von entsprechenden personenbezogenen Daten verlangen. Der Käufer hat das Recht, sich bezüglich des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren.

XIII. Erfüllungsort, Vertragssprache, Gerichtsstand und Änderungen AGB

1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt im übrigen Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).  Es ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze als Gerichtsstand das Amtsgericht Augsburg oder das Landgericht Augsburg vereinbart und zuständig.

2. Außerdem gilt für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung ausdrücklich Gersthofen als Erfüllungsort.

3. Es gilt die Deutsche Sprache als anerkannte Amtssprache der EU, sowohl für die Auslegung von Texten als auch für die Vertragssprache an sich.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Text der AGB kontinuierlich vorzunehmen. Der Käufer verzichtet auf diesbezügliche Hinweisinformation. Bei größeren textlichen Änderungen wird der Verkäufer den Käufer vor Inkrafttreten der geänderten AGB informieren.

6. Sollten eine oder mehrere der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken.